Allgemeine Geschäftsbedingungen


Mediation


1. Zielsetzung
Dem Mediationsverfahren liegt die Zielsetzung zu Grunde, dass die Parteien in gemeinsamer Verhandlung mit Unterstützung des Mediators als neutralen Dritten eine beiderseits annehmbare Lösung für ihre Auseinandersetzung entwickeln und verbindlich vereinbaren. Maßgebend sind Freiwilligkeit und Selbstbestimmung der Parteien und das Bemühen für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden.

2. Voraussetzungen
b) Die Mediation findet online statt
c) Das Mediationsverfahren beginnt mit schriftlicher Auftragserteilung und dem Akzeptieren der AGB

3. Teilnehmer, Vertreter, Hinzuziehung von Beratungsanwälten
a) Die Parteien sollen am Mediationsverfahren selbst teilnehmen. Bei Vertretern sollen die Vertreter zum Abschluss von Vereinbarungen ermächtigt sein. Ist dies nicht der Fall, soll dies vor Mediationsbeginn offen gelegt werden.
b) Jede Partei ist berechtigt, im Mediationsverfahren Rechtsbeistand ihrer Wahl oder andere Vertrauenspersonen zur Beratung beizuziehen.

4. Aufgaben des Mediators
a) Der Mediator ist zur Neutralität verpflichtet. Er vertritt keine Partei im Mediationsverfahren. Ziel seiner Tätigkeit ist, den Konfliktparteien zu einer fairen und interessengerechten Lösung zu verhelfen.
b) Der Mediator darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, juristisch oder auf andere Weise beraten. 
c) Der Mediator ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile des Streitfalls in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.
d) Der Mediator sorgt für eine faire und kooperative Verhandlungsführung und wirkt auf Offenlegung aller wesentlichen Informationen hin.
e) Der Mediator übernimmt keine Haftung, wenn den Parteien nach Gesetz evtl. zustehende Rechte oder Einwendungen verjähren.

5. Durchführung des Mediationsverfahrens
a) Das Mediationsverfahren wird in der Regel in gemeinsamen Gesprächen unter der neutralen Gesprächsleitung des Mediators durchgeführt.
b) Der Mediator kann aber — falls notwendig — zuvor und zwischendurch Einzelgespräche führen. Die darin gewonnenen Informationen und Erkenntnisse jeder Art sind vertraulich; sie dürfen der Gegenseite nur soweit offenbart werden, wie die jeweilige Partei sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
c) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung folgender Verfahrensregeln:
1. Mit der schriftlichen Auftragserteilung und dem Akzeptieren der AGB drücken die Parteien ihren Willen aus, während des Mediationsprozesses korrekt und fair miteinander umzugehen.
2. Bei allen Überlegungen und Entscheidungen steht die Verbesserung der zukünftigen Zusammenarbeit im Vordergrund.
3. Bei allen Streitpunkten werden die Parteien sämtliche Ideen und Überlegungen — egal von wem sie geäußert werden — kritisch, aber wohlwollend prüfen und versuchen, Kooperationsbereitschaft zu zeigen, insbesondere werden sie sich gegenseitig ausreden lassen.
4. Die Parteien verpflichten sich, über die in der Mediation geäußerten persönlichen Informationen, Beweggründe und Empfindungen nach außen Stillschweigen zu bewahren.
5. Die Parteien legen alle Informationen offen und stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die für eine Regelung von Bedeutung sein können. Sie verpflichten sich, während der Dauer der Mediation keine Veränderungen des derzeitigen Status zu veranlassen, es sei denn es wäre vorher abgesprochen.

6. Beendigung der Mediation
a) Das Mediationsverfahren endet, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Lösung ihrer gegenwärtigen Auseinandersetzung gefunden haben, die schriftlich durch den Mediator festgehalten und von den Parteien unterzeichnet wird. Falls erforderlich werden die Parteien dieses Dokument einem Rechtsanwalt oder Notar zur Begutachtung und Beratung vorlegen und ihn damit betrauen, dieses Dokument in eine rechtlich bindende Form zu bringen.
b) Wenn der Mediator zu der Auffassung gelangt, dass er nicht geeignet ist, den Parteien bei der Lösung der Auseinandersetzung zu helfen, oder dass wesentliche Interessen oder Rechte verletzt werden, so ist er berechtigt, seine Beauftragung als Mediator zu beenden.
c) Die Teilnahme an der Mediation ist für jeden freiwillig. Die Parteien sind berechtigt das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. Der Mediator wird die Gründe für eine Beendigung der Mediation von seiner Seite benennen.

7. Vertraulichkeit
a) Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der Mediation zugänglich gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und in einem möglichen Rechtsstreit nicht zu verwenden, sowie keine Aussagegenehmigung für Zeugenaussagen von Beteiligten am Mediationsverfahren zu geben.
b) Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren, das mit den Themen des Mediationsverfahrens in Zusammenhang steht, weder als Zeugen zu benennen, noch von ihm Aufzeichnungen oder Dokumente heraus zu verlangen. Der Mediator kann nur einvernehmlich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
c) Alle Dokumente oder sonstige Materialien, die im Rahmen des Mediationsverfahrens übergeben wurden, werden von den Parteien lediglich für Zwecke des Mediationsverfahrens benutzt und vertraulich behandelt. Bei Beendigung der Mediation wird das gesamte Material auf Verlangen der übergebenden Partei umgehend und voll-ständig an diese zurückgegeben.

8. Gerichtsverfahren
Die Parteien vereinbaren das Ruhen laufender Gerichtsverfahren und verpflichten sich, bis zur Beendigung oder Abbruch keine Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit einzuleiten.

9. Verjährung
Von der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung an bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens ist die Verjährung für alle Ansprüche, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, gehemmt. Dies gilt auch für den Ablauf von Gewährleistungsfristen.
a) Mediationssitzungen finden zu vorher vereinbarten Terminen statt.
b) Der Mediator erhält eine Vergütung nach Zeit auf der Grundlage vereinbarter Stundensätze
Die Abrechnung erfolgt 15-Minuten-genau. Vergütet wird der Zeitaufwand für Mediationsgespräche und für vorbereitende und begleitende Maßnahmen. Dazu gehören u.a. Vorbereitungsgespräche, Einarbeitung in den Streitstand an Hand von Unterlagen, telefonische Unterredungen, Gespräche mit Dritten (Sachverständige, Auskunftspersonen), Protokollschreiben (auf Wunsch) und die abschließende Mediationsvereinbarung. Die jeweiligen Maßnahmen werden mit den Parteien zuvor abgestimmt. Der Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten wird in überprüfbarer Weise dokumentiert und nachgewiesen.
c) Die Parteien haften für die Vergütung gesamtschuldnerisch, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
d) An den Mediationssitzungen werden stets alle Parteien teilnehmen (außer bei Einzelgesprächen oder bei einer Shuttle Mediation).
e) Für Sitzungen, die weniger als 48 Stunden im Voraus abgesagt werden, ist der volle Satz einer Sitzung (1,5 Stunden) zu bezahlen. Für den Fall, dass einer der Parteien einseitig einen vereinbarten Termin weniger als 48 Std. vorher absagt oder zum vereinbarten Termin nicht erscheint, wird dieser Partei der volle Satz alleine berechnet


Beratung Konfliktmanagement

Verträge mit mindstepper (nachfolgend Auftragnehmer) über Beratungsdienstleistungen für einen Auftraggeber werden ausschließlich zu nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. 

1. Leistungen des Auftragnehmers

a.) Die Tätigkeit des Auftragnehmers besteht – sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.

b.) Der konkrete Inhalt und Umfang der zu erbringenden Tätigkeit wird im Leistungsangebot des Auftragnehmers beschrieben und mittels schriftlicher Angebotsannahme bzw. Bestellung vom Auftraggeber bestätigt.

c.) Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber damit zu beauftragen. Die Auftragserweiterung durch den Auftragnehmer erfolgt, wenn der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit bestätigt.

d.) Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt aus-geschlossen.

e.) Sofern nicht anderweitig vertraglich festgehalten, wird ein konkreter Erfolg weder geschuldet noch garantiert.

f.) Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die Art, den Umfang sowie den Zeitpunkt der Umsetzung der vom Auftragnehmer empfohlenen oder abgestimmten Maßnahmen. 

g.) Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. 

h.) Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftragnehmers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber trägt oder diese übernimmt.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a.) Der Auftraggeber benennt einen zuständigen Ansprechpartner, der sämtliche erforderlichen Fragen beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann. Ergänzend stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

b.) Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

c.) Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen.


3. Vergütung

a.) Die Leistungen des Auftragnehmers werden, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, nach Aufwand gemäß den jeweils im Leistungsangebot vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

b.) Zeit- und Vergütungsprognosen des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Abweichungen zu der Schätzung können vom Auftragnehmer nicht ausgeschlossen werden, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.

c.) Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z.B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den vereinbarten Tagessätzen zu vergüten.

d.) Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über dem prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfang, besitzt der Auftraggeber nach Information durch den Auftragnehmer ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Stundenansatzbasis zu bezahlen.

e.) Bei Stornierung von vereinbarten Leistungsinhalten durch den Auftraggeber zahlt dieser für Absagen mit einer kürzeren Vorlaufzeit als fünf Werktage vor Durchführungstermin 100% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar, sofern der Auftragnehmer den durch die Terminabsage freigewordenen Zeitraum nicht anderweitig wirtschaftlich einsetzen kann. Gleiches gilt für den Fall einer kurzfristigen Terminverschiebung durch den Auftraggeber. Absagen oder Terminverschiebungen müssen stets in Textform per E-Mail erfolgen.

f.) Für Einsätze, die auf Wunsch des Auftraggebers, werktags (Montag – Freitag) zwischen 20:00 Uhr – 6:00 Uhr erfolgen, werden die gebuchten und abrechenbaren Aufwände mit dem Faktor 1,5 multipliziert. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden diese mit dem Faktor 2,0 multipliziert.


4. Zahlungsmodalitäten

Rechnungen werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Rechnungen sind spätestens am 14. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen.

5. Haftung

a.) Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

b.) Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. 

c.) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d.) Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers verursacht wurde. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt wurden.

e.) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

f.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 

g.) Dem Auftragnehmer steht der Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers zu.

h.) Sollte der Auftragnehmer nicht in der Lage sein über einen bestimmten Zeitraum die vereinbarten Leistungen zu erbringen, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

i.) Der Auftragnehmer haftet nicht für einen mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.

j.) Macht höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlag, Epidemie) die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen; bereits an den Auftragnehmer gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall zurückerstattet.

6. Geheimhaltung

a.) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Informationen unabhängig vom Medium, die Auftragnehmer und Auftraggeber miteinander austauschen, als streng vertraulich zu behandeln. 

b.) Folgendes gilt zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber:

(1) Dass sie vertrauliche Informationen mindestens mit dem gleichen Maß an Sorgfalt, das sie gewöhnlich für den Schutz ihrer eigenen vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen zugrunde legen, als vertraulich behandeln;

(2) Dass sie vertrauliche Informationen nur zu dem in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Vertragszweck verwenden;

(3) Dass die Offenlegung solcher Informationen auf den Kreis der Personen zu beschränken ist, die diese Kenntnisse benötigen, um berechtigte Personen über die in dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zu unterrichten. Durch die beiden Parteien wird sichergestellt, dass sämtliche Personen, die zum berechtigten Personenkreis gehören, vom wesentlichen Inhalt dieser Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen;

(4) Solche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben oder sonst irgendwie zugänglich zu machen; und

(5) Angaben über angebotene, ausgehandelte oder geänderte Beträge von Entgelten, Verrechnungspreisen, Provisionen oder sonstige im Rahmen eines Vertragsverhältnisses vereinbarten Zahlungen keinesfalls Dritten offenzulegen

(6) Als vertrauliche Information dieser Geschäftsbedingungen gelten nicht solche Informationen, hinsichtlich derer diejenige Partei, die die betreffende Information erhalten hat, beweisen kann, dass die vertrauliche Information:

      • zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt ist und dieser Umstand nicht auf ihr Fehlverhalten zurückzu­führen ist;
      • zum Zeitpunkt der Offenlegung an die entgegennehmende Partei dieser uneingeschränkt bekannt waren, wobei sich ein entsprechender schriftlicher Nachweis im Besitz dieser Partei befindet;
      • unabhängig von den offenbarten Informationen von der entgegennehmenden Partei selbst entwickelt wurde
      • gemäß schriftlicher Zustimmung durch die offenbarende Partei von derartigen Einschränkungen befreit ist.

(7) Jede Vertragspartei ist zur Weitergabe von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit sie aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist; die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

7 Datenschutz

a.) Im Rahmen der Leistungserbringung ist es möglich, dass der Auftragnehmer Einsicht in die von dem Auftraggeber etwaig gespeicherten, personenbezogenen Daten nehmen. Die Einsichtnahme ist datenschutzrechtlich als Übermittlungsvorgang zu qualifizieren.

b.) Mit Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung bzw. des Angebotes, versichert der Auftraggeber, dass er zur etwaigen Übermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt ist. Andernfalls schließt der Auftraggeber die Einsichtnahme von personenbezogenen Daten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Pseudonymisierung oder Anonymisierung) aus.

c.) Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter, die mit der Vertragserfüllung betraut sind, auf die strenge Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Etwaige im Rahmen der Leistungserbringung eingesehene personenbezogene Daten wird der Auftragnehmer nicht speichern oder nur speichern, nutzen oder verarbeiten, soweit und solange dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist.

d.) Im Übrigen erfolgt jede weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf die Daten des Auftraggebers nur im Rahmen dieser Weisung verarbeiten oder nutzen. Im Teil D schließen die Parteien einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ab.

8 Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ohne örtliche, persönliche oder quantitative Einschränkungen zu gebrauchen. Hierzu räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das unwiderrufliche, weltweite, zeitlich unbefristete und nicht-ausschließliche Nutzungsrecht ein. Die übertragenen Rechte unterliegen keinen Verfügungsbeschränkungen.

9 Schlussbestimmungen

a.) Die Beschreibung des Angebotes auf dieser Website sind Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Ein Vertrag kann nur geschlossen werden, soweit und sofern die AGB akzeptiert werden. Auftragserteilung und AGB Zustimmungen müssen schriftlich erfolgen.

b.) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen.

c.) Sollte eine Regelung aus einer Leistungsvereinbarung oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. 

d.) Gerichtsstand ist Zürich. Es gilt das Schweizer Recht